Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 16
Bestandteile des Staatsexamens
Das Staatsexamen besteht aus
1. der häuslichen Prüfungsarbeit,
2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
3. der mündlichen Prüfung.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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