Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die Referendarin oder der Referendar soll in der
mündlichen Prüfung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche
und rechtliche Zusammenhänge der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und
Geoinformation erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit
im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich am Sitz des
Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes
kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen
Prüfung, die sich auf zwei
Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis
zu drei Referendarinnen oder Referendare können gemeinsam in einer Gruppe
geprüft werden.
(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem
Prüfstoffverzeichnis der Anlage 7 zu entnehmen. Die in Anlage 8 genannte
Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung
von drei Referendarinnen oder Referendare in einer Gruppe. Sie ist eine
Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen in einer Gruppe angemessen
gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn
dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine
Viertelstunde je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von
mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das
Thema ist 20 Minuten vorher bekanntzugeben.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht
öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, aber nicht bei der Festsetzung der
Prüfungsnoten, kann die Ausbildungsleitung der Referendarin oder des
Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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