Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll in der mündlichen Prüfung vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge der Verwaltungen der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Die mündliche Prüfung findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Die Referendarin oder der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei

Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendarinnen oder Referendare können gemeinsam in einer Gruppe geprüft werden.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis der Anlage 7 zu entnehmen. Die in Anlage 8 genannte Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendarinnen oder Referendare in einer Gruppe. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger zu prüfenden Personen in einer Gruppe angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Prüfungsfach nicht überschreiten.

(5) Am zweiten Prüfungstag hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von

mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist 20 Minuten vorher bekanntzugeben.

(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, aber nicht bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, kann die Ausbildungsleitung der Referendarin oder des Referendars oder gegebenenfalls in begründeten Fällen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).