Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 20
Unterbrechung einer Prüfung
(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den
schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen
oder muss sie oder er diese abbrechen, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt
unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu
erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die
Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin
abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die entsprechende Prüfung ist zum nächstmöglichen
Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der
Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des
Oberprüfungsamtes von einer Prüfung zurücktritt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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