Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

20 / 30

§ 20
Unterbrechung einer Prüfung

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss sie oder er diese abbrechen, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die entsprechende Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen beziehungsweise fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von einer Prüfung zurücktritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).