Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und von einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler bewertet, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern.

(2) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:

1. sehr gut: 1,0 oder 1,3, 

2. gut: 1,7 oder 2,0,

3. vollbefriedigend: 2,3 oder 2,7,

4. befriedigend: 3,0 oder 3,3,

5. ausreichend: 3,7 oder 4,0 sowie

6. mangelhaft: 5,0.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:

1. sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,

2. gut: eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,

3. vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

4. befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

5. ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und

6. mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).