Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 28
Modulare Qualifizierung
Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung.
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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