Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 3

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 1 Ziffern 1 und 3 sind nur folgende Tatbestände anzusehen:

1. Freiheitsentziehung.

Als Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch:

a) Inhaftnahme durch die NSDAP, ihre Gliederungen oder eine andere von ihr beauftragte Stelle,

b) Aufenthalt in einer Wehrmachtsstrafeinheit, insbesondere in einem Bewährungs- oder Strafbataillon,

c) Ghetto-Aufenthalt,

d) Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager.

2. Flucht ins Ausland, um sich nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen zu entziehen, oder Ausweisung aus dem deutschen Staatsgebiet und an die Flucht oder Ausweisung anschließender Aufenthalt im Ausland, wenn der Kampf gegen den Nationalsozialismus nachweislich weitergeführt worden ist.

3. Illegales Leben.

Illegales Leben liegt vor, wenn sich jemand in Gebieten, in denen die nationalsozialistische Herrschaft die Hoheitsgewalt unmittelbar oder durch militärische Besetzung ausübte, im Verborgenen aufgehalten hat, um hierdurch nationalsozialistischer Verfolgung aus den im § 1 genannten Gründen zu entgehen.

4. Maßnahmen des Nationalsozialismus, die einen noch bestehenden nachhaltigen gesundheitlichen Schaden verursacht haben.

(2) Die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände gelten jedoch nur als Verfolgung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie einzeln oder insgesamt eine Dauer von mindestens 6 Monaten erreicht haben.

(3) Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333) gelten als Verfolgte, auch wenn keiner der vorgenannten Tatbestände vorliegt, es sei denn, daß sie nicht wesentlich schlechter behandelt worden sind als die andere deutsche Bevölkerung. Als Juden gelten auch solche Personen, die, ohne Juden zu sein, als solche behandelt worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1952 S. 39/GS. NW. S. 497, i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) v. 9. September 1952 (GV. NW. S. 207), des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Verfolgten und Geschädigten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und über die Betreuung der Verfolgten vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 39) v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262) und nach Maßgabe des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562); geändert durch Art. 35 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 2

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262).

Fn 3

Teil II gegenstandslos durch Wegfall der Rechtsgrundlage.

Fn 4

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262).

Fn 5

GS. NW. S. 503/SGV. NW. 25.

Fn 6

geändert durch Gesetz v. 28. April 1953 (GV NW. S. 262).

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 18. März 1952. Gesetz v. 9. September 1952 (GV. NW. S. 207) ist mit dem Tage der Verkündung in Kraft getreten; GV. NW. ausgegeben am 23. September 1952. Gesetz v. 28. April 1953 (GV. NW. S. 262) ist am 18. März 1953 in Kraft getreten.

Fn 8

§ 31a eingefügt durch Art. 35 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.