Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeber, zwei Beauftragen der Arbeitnehmer, der Studienleitung und einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer des Studieninstituts für kommunale Verwaltung.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die Institutsleitung beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses übertragen.

(4) Die Arbeitgebermitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gebietskörperschaften berufen, die Träger des Studieninstituts sind. Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Einzugsgebiet des Studieninstituts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Studienleitung gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Institutsleitung insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.