Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Befangenheit

Wenn infolge Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG. NRW) eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Institutsleitung die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

Die Institutsleitung kann die Entscheidung zur Durchführung der Prüfung durch einen anderen Prüfungsausschuss der Studienleitung übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.