Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 12
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen bestellt die Studienleitung die Aufsichtsführenden, die sicherzustellen haben, dass der Prüfling selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1, über den der praktischen Prüfung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.