Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Einen Prüfling der bei der Anfertigung einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine Täuschungshandlung versucht oder begeht oder der den Prüfungsablauf erheblich stört, kann die oder der Aufsichtsführende von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.