Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 18
Prüfungszeugnis

Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 der Ausbilder - Eignungsverordnung erworben und durch Prüfung nachgewiesen hat. Das Prüfungszeugnis erhält außerdem die Bezeichnung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung, die Personalien des Prüflings, das Datum des Bestehens der Prüfung, die Unterschrift der oder des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 580; geändert durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 16. November 1999.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 122 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.