Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Anwendungsbereich und Geltungsdauer

(1) Die nachfolgenden Erleichterungen gelten für den Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2022, die Haushaltssatzungen des Haushaltsjahres 2022 und etwaige Nachtragssatzungen für das Haushaltsjahr 2022, die trotz des in § 4 geregelten Wegfalls der Verpflichtung zum Erlass dennoch aufgestellt werden, sowie im Fall von Doppelhaushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 für den Haushalt des zweiten Jahres des Doppelhaushaltes entsprechend.

(2) Die Kommunen sind im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht nach § 75 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gehalten, verantwortungsvoll von den ihnen eingeräumten Erleichterungen Gebrauch zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.