Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen, im Folgenden Schutzsuchende, stellen unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar. Die Voraussetzungen für die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen liegen auch dann vor, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Die Finanzierung ist gewährleistet, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Auszahlungen zu leisten. Dabei ist die Herkunft der Mittel (auch Liquiditäts- oder Kredite für Investitionen) nicht von Bedeutung.

(2) Über Aufwendungen und Auszahlungen, die nach Umfang und Bedeutung erheblich sind, hat der Rat nach § 83 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.