Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Aufnahme von Krediten

(1) Die Aufnahme von Krediten nach § 86 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden soll auch dann zulässig sein, wenn es sich um wesentliche Instandsetzungen handelt.

(2) Sofern der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden überschritten werden muss, gilt die Überschreitung als genehmigt. In diesen Fällen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden frühzeitig und umfassend zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Auf gegebenenfalls erforderliche Nachweise im Zusammenhang mit der Einhaltung der Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darf verzichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.