Historische SGV. NRW.
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§ 4
Entfall der Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung
(1) Die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, soweit diese durch finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden oder maßnahmebedingte Abweichungen vom Stellenplan verursacht ist.
(2) Absatz 1 gilt für das Erfordernis von Nachtragssatzungen im Zusammenhang mit diesbezüglichen Kreditaufnahmen nach den §§ 86 und 89 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Das für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständige Organ ist frühzeitig und umfassend zu unterrichten.
In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464). |
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