Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Kontierung der mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden
anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen

(1) Die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden sowie weiterer Hilfen und Unterstützungsleistungen anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind auf den nach sachlichen Gesichtspunkten einschlägigen Konten zu erfassen.

(2) Um die Transparenz der Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sicherzustellen, ist die Bildung entsprechender Konten und Produkte unterhalb der jeweils verbindlichen Ebene vorzunehmen, so dass hieraus der Bericht nach § 6 Absatz 1 erstellt werden kann.

(3) Bei der Erfassung der Erträge und Aufwendungen ist nach dem ordentlichen Ergebnis und dem außerordentlichen Ergebnis zu trennen. Dabei dürfen insbesondere Erträge und Aufwendungen mit absehbar einmaligem Charakter als außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen gelten und demzufolge im außerordentlichen Ergebnis erfasst werden. Eine eindeutige Zuordnung im Hinblick auf die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden ist für Zwecke der Berichtserstellung nach § 6 Absatz 1 vorzunehmen. Eine pauschale Erfassung im außerordentlichen Ergebnis ist hingegen nicht sachgerecht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.