Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Berichtswesen

(1) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ zum Ende eines jeden Quartals, erstmals zum Stichtag 30. Juni 2022, über Erträge und Aufwendungen sowie über Einzahlungen und Auszahlungen (einschließlich der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung oder von Krediten für Investitionen) im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann zum Zwecke der Berichterstattung ein Muster veröffentlichen. Ist dieses veröffentlicht, sind die Kommunen verpflichtet, dieses Muster zu verwenden.

(2) Der Bericht nach Absatz 1 ist des Weiteren der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Handelt es sich bei dieser um eine untere Aufsichtsbehörde, leitet diese den Bericht an die zuständige Bezirksregierung weiter.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.