Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), in Kraft getreten am 16. Februar 2008.

 

§ 5
Einhaltung der Anforderungen

(1) Die Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 gelten in Bezug auf die einzelnen Parameter für die Badesaison als eingehalten, wenn bei den Probenahmen, die an derselben Schöpfstelle gemäß der in der Anlage vorgesehenen Häufigkeit vorgenommen wurden,

a) bei 95 % der Proben der jeweilige zwingende Wert eingehalten ist,

b) bei 90 % der Proben der jeweilige Leitwert eingehalten ist,

c) bei den Parametern "Coliforme Bakterien" und "Fäkalcoliforme Bakterien" der jeweilige Leitwert bei 80 % der Proben eingehalten ist

und im Falle des Buchstaben a) bei 5 %, im Falle des Buchstaben b) bei 10 % und im Falle des Buchstaben c) bei 20 % der Proben

1. die einzelnen Proben nicht um mehr als 50 % vom entsprechenden zwingenden Wert oder Leitwert abweichen, ausgenommen mikrobiologische Parameter, pH-Wert und gelöster Sauerstoff, und

2. nach einer Abweichung bei den folgenden, in angemessenen Zeitabständen genommenen Proben der entsprechende Wert eingehalten wird.

(2) Überschreitungen der in den §§ 3 und 4 festgelegten Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folgen von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445; geändert durch Artikel 142 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), in Kraft getreten am 16. Februar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Mai 2000.

Fn 3

§ 8 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 142 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.