Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), in Kraft getreten am 16. Februar 2008.

 

§ 6
Überwachung

(1) Die Überwachung der Qualitätsanforderungen nach den §§ 3 und 4 erfolgt durch die zuständige Behörde. Sie wird erstmals 14 Tage vor Beginn der Badesaison und danach entsprechend der in der Anlage vorgeschriebenen Häufigkeit durchgeführt.

(2) Lagen die Ergebnisse der Probenahmen während der letzten zwei Jahre unter den zwingenden Werten oder Leitwerten, die in der Anlage mit "(1)" gekennzeichnet sind, kann die Zahl der Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 halbiert werden.

(3) Zusätzliche Überwachungsmaßnahmen sind durchzuführen, wenn eine Verschlechterung der Qualität des Badegewässers zu besorgen ist.

(4) Die Proben sind an den Stellen zu entnehmen, an denen durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Die Proben sind nach der guten fachlichen Praxis vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Mineralölproben werden an der Wasseroberfläche entnommen.

(5) Die Analyse der Proben ist nach den in der Anlage genannten Verfahren durchzuführen. Andere Verfahren dürfen verwendet werden, wenn deren Ergebnisse den in der Anlage angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

(6) Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt im Übrigen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 445; geändert durch Artikel 142 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), in Kraft getreten am 16. Februar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 29. Mai 2000.

Fn 3

§ 8 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 142 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.