Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 8
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die theoretische Ausbildung schließt mit der Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.

(2) Jeder Prüfling hat eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht von maximal 60 Minuten Dauer zu fertigen. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Prüferinnen oder Prüfer.

(3) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und zu benoten. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern, diese Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen.

(4) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung .

Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung.

(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle nach dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle nach dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

(6) Die Prüfung findet grundsätzlich nichtöffentlich statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 215.

Fn 3

§ 19 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 21 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.