Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

 

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" benotet wird. Wird in einzelnen Prüfungsteilen die Note "ausreichend" nicht erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob nur der einzelne Teil oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.

(3) Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die theoretische Ausbildung insgesamt zu wiederholen.

(4) Nach bestandener Prüfung und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Rettungswache nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520; geändert durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. November 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 215.

Fn 3

§ 19 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 21 angefügt durch Artikel 71 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 37 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.