Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter. Die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Kann ein Prüfungsausschuss wegen Befangenheit nicht ordnungsgemäß besetzt werden, ist die Prüfung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hegestellt ist.

(4) Der/die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er/sie den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.