Historische SGV. NRW.

16 / 31

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des/der Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung. Die aufsichtführende/n Person/en hat/haben sicherzustellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben. Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen sind auf die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen und des Rücktritts während der Prüfung hinzuweisen.

(4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der/die Aufsichtführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.

(5) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält
- die Namenliste der Prüflinge,

- die Unterschrift/en des/der Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht,

- den Beginn der Aufgabenstellung,

- den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren,

- den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

- Vermerke besonderer Vorkommnisse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.