Historische SGV. NRW.

19 / 31

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Kann der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu verantwortender Umstände an der Prüfung oder an Prüfungsabschnitten nicht teilnehmen, so hat er dies im Fall der Krankheit bei der zuständigen Stelle durch ein ärztliches Attest, im übrigen in sonst geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen.

(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten oder die Prüfung abbrechen.

(3) Nimmt der Prüfling ohne Nachweis eines wichtigen Grundes oder ohne vorherige Genehmigung des Prüfungsausschusses an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bricht der Prüfling ohne Genehmigung die Prüfung ab, so werden die nicht erbrachten Prüfungsteile als "ungenügend" (0 Punkte) gewertet.

(4) Hat der Prüfling wegen der in Absatz 1 oder 2 genannten Gründe nicht an der Prüfung teilnehmen können oder die Prüfung abgebrochen, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss und der zuständigen Stelle einvernehmlich festgelegten Termin nachgeholt bzw. fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang bereits abgeleistete Arbeiten anzurechnen sind.

(5) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie als "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 658 (Die Prüfungsordnung ist mit Datum vom 26. September 2000 veröffentlicht worden); geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2011 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. Oktober 2000.

Fn 4

§§ 8 und 25 geändert durch VO der Bezirksreg. Köln v. 24.1.2007 (Bek. d. MP v. 17.4.2007 (GV. NRW. S. 189)), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.