Historische SGV. NRW.

 1 / 5

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Grundsätze

(1) Unter Beachtung insbesondere der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der Belange der Wirtschaft, der Verkehrsentwicklung, des Umweltschutzes und des Städtebaus erarbeitet das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts eine Integrierte Gesamtverkehrsplanung und stellt das Einvernehmen mit dem für das Verkehrswesen zuständigen Ausschuss her.

(2) Diese Gesamtverkehrsplanung schließt ein

- die Integration der Verkehrsträger und Verkehrsmittel,

- die Abstimmung mit den Planungsbeteiligten und

- die Integration der verschiedenen gesellschaftlichen Planungsbelange.

(3) Die Integrierte Gesamtverkehrsplanung NRW beschreibt eine kurz-, mittel- und langfristige Perspektive und ist nach jeweils 5 Jahren fortzuschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 160 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 160 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.