Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Bedarfspläne und Ausbaupläne

(1) Die Bedarfs- und Ausbaupläne für den Öffentlichen Personennahverkehr und für die Landesstraßen werden unter Beachtung der Integrierten Gesamtverkehrsplanung aufgestellt und fortgeschrieben. Im Rahmen der nächsten anstehenden Fortschreibung werden die entsprechenden Bedarfspläne zu einem Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans zusammengeführt.

(2) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die Ausbaupläne.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462; geändert durch Artikel 160 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 5 eingefügt durch Artikel 160 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.