Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 18
Dienstvertrag des Intendanten

(1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.

(2) Der Intendant kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).