Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

 

§ 1

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:

Für Unternehmen, die

1. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,

ab 1. Januar 2000

48,60 Pf

ab 1. Januar 2002

24,86 Euro-Cent

2. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern betreiben,

ab 1. Januar 2000

37,80 Pf

ab 1. Januar 2002

19,31 Euro-Cent

3. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100 000 Einwohnern betreiben,

ab 1. Januar 2000

30,10 Pf

ab 1. Januar 2002

15,41 Euro-Cent

4. überwiegend sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,

ab 1. Januar 2000

25,50 Pf

ab 1. Januar 2002

11,63 Euro-Cent

(2) Die Kostensätze gemäß Absatz 1 Nr. 2 können auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100 000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10% übersteigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 801; geändert durch Artikel 113 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006

Fn 2

§ 2 geändert durch Artikel 113 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.