Historische SGV. NRW.
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§ 28
Ausgleich des Finanzplans
(1) Der Finanzplan hat ein ausgeglichenes Ergebnis auszuweisen.
(2) Übersteigt die Summe der Mittelaufbringung die Summe der
Mittelverwendung, so ist der sich ergebende Überschuss der Allgemeinen
Ausgleichsrücklage zuzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2
vorliegen.
Verbleibende Überschüsse sind gem. § 46 Abs. 2 WDR-Gesetz zu verwenden.
(3) Übersteigt die Summe der Mittelverwendung die Summe der
Mittelaufbringung, so ist der sich ergebende Fehlbetrag durch Entnahme aus der
Allgemeinen Ausgleichsrücklage auszugleichen.
Verbleibende Fehlbeträge können durch aufzunehmende Kredite ausgeglichen
werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
Abschnitt VII
Vollzug des Haushaltsplans
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |