Historische SGV. NRW.
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§ 38
Änderungen von Verträgen, Veränderung
von Ansprüchen
(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des WDR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für den WDR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
(2) Ansprüche dürfen
1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn
ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten
würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete
Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles
nicht unzweckmäßig ist;
2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des
Anspruchs stehen;
3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des
einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das
Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors, bei Beträgen über € 50.000,00 im Einvernehmen mit dem Intendanten.
Abweichend hiervon
- kann bei Gesamtbeträgen bis € 5.000,00 der Leiter der HA Finanzen im
Einvernehmen mit dem Leiter der Organisationseinheit, die für die Begründung
der Forderung zuständig ist, Ratenzahlung vereinbaren.
- können Beträge bis zu € 500,00 in begründeten Ausnahmefällen durch eine vom
Verwaltungsdirektor ermächtigte Person oder Stelle gestundet, niedergeschlagen
oder erlassen werden. Für den Bereich der Festangestellten ist dies der
Leiter/die Leiterin der HA Personal. Für den Bereich der freien Mitarbeiter/innen
ist dies der Leiter/die Leiterin der Abteilung Honorare und Lizenzen. Für die
Niederschlagung von Forderungen aus Rechtsstreitigkeiten ist dies der/die
Justiziar/in und für sonstige Ansprüche der Leiter/die Leiterin der HA
Finanzen. In allen Fällen muss die Zustimmung des zuständigen Fachbereichs
vorliegen und die HA Finanzen informiert werden.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |