Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

 

§ 2

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.

a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörde bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 sowie den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht oder

b) innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

(4) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 130; geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408). Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.

Fn 3

§ 30 Satz 3 angefügt durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 6, 8, 11 Abs. 2 u. 3, 13, 14 und 17 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2003 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 5

§§ 7, 12 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 6

§§ 32 und 34 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 7

§ 33 (alt § 32) umbenannt und neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 8

§ 35 (alt § 33) umbenannt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.