Historische SGV. NRW.

12 / 35

Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

 

§ 12 (Fn 5)

(1) Die Beschaffung der Eintragungslisten sowie der Nachtragslisten und ihre Versendung ist Sache derjenigen, die das Volksbegehren verfolgen. Die Form der Eintragungs- und Nachtragslisten wird durch die Durchführungsbestimmungen geregelt.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

(3) Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellerinnen und Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

(4) Die Eintragungslisten sind in Gemeinden bis 100.000 Einwohner mindestens an einer Stelle, in Gemeinden über 100.000 Einwohner mindestens an zwei Stellen für die Eintragung auszulegen.

(5) Die Eintragungslisten sind nach Bestimmung des Innenministeriums an nicht mehr als vier der in die Eintragungsfrist fallenden Sonntage in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Stunden auszulegen.

(6) Beginn und Ende der Eintragungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmt das Innenministerium. In einzelnen Fällen kann es die Fristen des Absatzes 2 verlängern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 130; geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408). Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.

Fn 3

§ 30 Satz 3 angefügt durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 6, 8, 11 Abs. 2 u. 3, 13, 14 und 17 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2003 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 5

§§ 7, 12 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 6

§§ 32 und 34 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 7

§ 33 (alt § 32) umbenannt und neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 8

§ 35 (alt § 33) umbenannt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.