Historische SGV. NRW.

35 / 35 

Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

 

§ 35 (Fn 2) (Fn 8)
In-Kraft-Treten

(Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid v. 5. März 2002 (GV. NRW. S. 100), siehe auch historische SGV. NRW.)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz
(Artikel 2 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408))

§ 1

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 1, 7 Buchstabe c und 11 (§ 17 Abs. 2) drei Monate nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. (siehe zukünftige Regelungen)

(2) Für vor dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 beantragte Volksinitiativen gilt Artikel 1 Nr. 1 nicht.

(3) Für vor dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 Satz 1 beantragte Volksbegehren gilt Artikel 1 Nr. 4 nicht. Artikel 1 Nr. 5, 6, 7 Buchstabe c und 11 (§ 17 Abs. 2) gilt insoweit nur, wenn die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) noch nicht erfolgt ist; hinsichtlich Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c und 11 (§ 17 Abs. 2) bleibt Absatz 1 Satz 2 unberührt. Satz 2 gilt für nach dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 Satz 1, jedoch vor In-Kraft-Treten nach Absatz 1 Satz 2 beantragte Volksbegehren entsprechend.

§ 2

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.

Zukünftige Regelungen:

1. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

㤠1

(1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem Innenministerium anzuzeigen. Die Anzeige muss die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten und die Vertrauenspersonen nach Absatz 3 Nr. 3 benennen. Das Innenministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. Über die beabsichtigte Volksinitiative unterrichtet das Innenministerium den Landtag und die Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten.

(3) Der Antrag muss enthalten

1.

a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein darf. Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugegangen ist;

4. den Hinweis, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie die Vertrauenspersonen die erhobenen personenbezogenen Daten nur für das Verfahren der Volksinitiative nutzen.

(4) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistung in deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jeder Antragstellerin und jedes Antragstellers darf nur einmal ausgeübt werden. Es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde der Hauptwohnung unentgeltlich erteilt wird.

(5) Für den Antrag sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die den Absätzen 3 und 4 sowie den durch Rechtsverordnung nach § 33 erlassenen Vorschriften entsprechen.

(6) Ungültig sind Eintragungen, wenn

1. sie nicht in einem den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsbogen erfolgt sind,

2. die Eintragungen gegen Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 verstoßen oder

3. die Bestätigung des Stimmrechts (Absatz 4 Satz 4) fehlt oder unrichtig ist.

(7) Die Beschaffung der Unterschriftsbögen ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen. Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller.

§ 2

(1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.

(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67a Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.

§ 3

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

1. sie den Anforderungen des Artikels 67a Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder

2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.

§ 4

(1) Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages, ob die Voraussetzungen nach den §§ 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67a Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern  zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen § 1, ist den Antragstellerinnen und Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Hat der Antrag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 erreicht, kann der Landtag ihn mit gemeinsamer Zustimmung der Vertrauenspersonen an den Petitionsausschuss des Landtags überweisen.

(5) Der Landtag hat die Volksinitiative innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zustandekommen abschließend zu behandeln. Die Vertrauenspersonen sind von den zuständigen Ausschüssen des Landtags anzuhören. Ein Beschluss des Landtags ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen.

§ 5

Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3) Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnortes so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht. Auf dem Eintragungsschein haben die Stimmberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihnen persönlich abgegeben worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; insoweit gilt sie als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(4) Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten abgegeben worden ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

11. § 17 (17 abs. 2) wird wie folgt gefasst:

"§ 17

(2) Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn

1. der Eintragungsschein ungültig ist,

2. die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder

3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist."

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 130; geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408). Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.

Fn 3

§ 30 Satz 3 angefügt durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 6, 8, 11 Abs. 2 u. 3, 13, 14 und 17 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2003 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 5

§§ 7, 12 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 6

§§ 32 und 34 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 7

§ 33 (alt § 32) umbenannt und neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 8

§ 35 (alt § 33) umbenannt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.