Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 2
Eintragungslisten

(1) Die Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintrags- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die Frist von vier Wochen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.

(2) Der Vertrauensperson steht es frei, den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte zu bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.

(3) Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3 bis 6 (Größe 210 x 297 mm) entsprechen. Jeder ausgelegten Eintragungsliste muss im Falle der Volksinitiative die genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf sowie im Falle des Volksbegehrens ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf vorgeheftet sein. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen mit laufenden Zahlen versehen sein und sollen auf jeder Seite Raum für zwanzig Eintragungen von Eintragungsberechtigten enthalten.

(4) Die Gemeinden haben den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten den Einsendern sofort schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen. Nicht vorschriftsmäßige Eintragungslisten können von den Antragstellern innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung im Ministerialblatt durch vorschriftsmäßige Eintragungslisten ersetzt werden.

(5) Die Gemeinden haben Auslegungsort und -zeit in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002