Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 3
Eintragungsschein

(1) Für den Eintragungsschein ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 7 (Volksinitiative) oder 8 (Volksbegehren) zu verwenden.

(2) Inhaber von Eintragungsscheinen sind in jeder Gemeinde, in der Eintragungslisten ausgelegt sind, zur Eintragung zuzulassen, wenn nicht nach Erteilung des Eintragungsscheins Tatsachen bekannt geworden sind, welche die Wahlberechtigung zum Landtag ausschließen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben und der Eintragungsliste beizufügen.

(3) Hat ein Stimmberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Stimmverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002