Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 4
Versagung
der Entgegennahme von Eintragungslisten,
der Zulassung zur Eintragung
oder der Erteilung eines Eintragungsscheins

(1) Wird die Entgegennahme von Eintragungslisten, die Zulassung zur Eintragung oder die Erteilung eines Eintragungsscheins versagt, ist hierüber, sofern nicht auf schriftlichen Antrag schriftlicher Bescheid unter Zustellung erfolgt, ein Vermerk aufzunehmen, in dem die Gründe der Versagung und das Datum ihrer Eröffnung an die Betroffenen ersichtlich sind. Die gegenüber dieser Versagung zulässige Beschwerde ist bei der Gemeinde schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.

(2) Wird der Beschwerde abgeholfen oder stattgegeben, ist die Frist zu berechnen, innerhalb der die Eintragungsliste länger auszulegen oder innerhalb der die Eintragung noch zulässig ist. Die Berechnung der Frist ist in die Entscheidung aufzunehmen.

(3) Erfolgt die Auslegung aufgrund einer Beschwerde erst nach Beginn der Eintragungsfrist, ist eine Nachfrist für die Eintragung in der Weise zu berechnen, dass Listen, die rechtzeitig vor Beginn der fünften Woche eingegangen waren, volle acht Wochen ausliegen.

(4) Im Falle der Versagung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste ist die Frist so zu berechnen, dass den Betroffenen für die Eintragung ein Zeitraum zur Verfügung steht, der der Eintragungsfrist abzüglich des bis zum Tage der Versagung der Zulassung zur Eintragung bereits abgelaufenen Zeitraums dieser Frist unter Hinzurechnung einer Frist von drei Tagen für die Zustellung der Entscheidung entspricht. Wird nachgewiesen, dass die Zustellung nach Ablauf von drei Tagen erfolgt ist, verlängert sich die Frist entsprechend.

(5) Die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen. Lautet sie auf Erteilung eines Eintragungsscheins, wird außerdem die Gemeinde, sofern sie der Beschwerde nicht abhilft, von der Aufsichtsbehörde zur Erteilung des Eintragungsscheins angewiesen. Die Gemeinde vermerkt auf dem von ihr zu erteilenden Eintragungsschein, dass dieser aus Anlass der Beschwerde aufgrund einer Abhilfeentscheidung der Gemeinde oder auf Anweisung der Beschwerdebehörde erteilt wurde und dass die Eintragung aufgrund dieses Scheins in jeder Gemeinde, in der Eintragungslisten ausgelegt sind oder waren, bis zu dem im Eintragungsschein bestimmten Zeitpunkt zulässig ist; die Frist ist auf volle acht Wochen zu bemessen.

(6) Die Beschwerdebehörde hat ihre Entscheidung der Gemeinde nachträglich unter Angabe des Datums der Zustellung mitzuteilen.

(7) Nach Ablauf der Eintragungsfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte bewirken ihre Eintragungen in einer Nachtragsliste zur Eintragungsliste nach dem Muster der Anlage 5 (Volksinitiative) oder der Anlage 6 (Volksbegehren).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002