Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 5
Abschluss der Eintragungslisten

(1) Bei Abschluss der Eintragungslisten beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am Eintragungstag eintragungsberechtigt waren oder einen Eintragungsschein übergeben haben. Die Gemeinde gibt ferner die Zahl der gültigen Eintragungen und die Frist, innerhalb der sie bewirkt worden sind, an.

(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist von der Gemeinde mit einem Abschlussvermerk zu versehen.

(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sind dem Landeswahlleiter in seiner Eigenschaft als Landesabstimmungsleiter unverzüglich auf dem Dienstweg zu übersenden. Die Kreise legen die Eintragungs- und Nachtragslisten der kreisangehörigen Gemeinden geschlossen der Bezirksregierung vor. Die Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten der Gemeinden des Regierungsbezirks geschlossen dem Landesabstimmungsleiter vor und teilt dabei die Zahl der Eintragungen je Kreis und kreisfreie Stadt mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002