Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 11
Abstimmung

(1) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses liest der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf die gestellte Frage vor, indem er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002