Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 13
Wiederholung der Abstimmung

(1) Das Innenministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

(2) Die Anordnung des Innenministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

(4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(5) Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002