Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 94 726 768 300 Euro festgestellt.

Abschnitt 2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137).
Obsolet.