Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen; hinsichtlich der für die Briefwahl zu bildenden Stimmbezirke kann so verfahren werden.

(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

(3) Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Bundestagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen zu bestellen; sind für die Bundestagswahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Bürgermeister- oder Landratswahlen zu bestellen. Bei Briefwahlvorständen muss kann so verfahren werden., wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1, 2. Halbsatz Gebrauch gemacht wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.