Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind getrennt zu führen.

(2) Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen und die auf den Rückseiten der Benachrichtigungen aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Abs. 1 BWO und §§ 75d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO genannten Angaben enthalten.

(3) Sofern Wahlberechtigte nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Bürgermeister- oder Landratswahl wahlberechtigt sind, ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.