Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Für jede Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen müssen farbig sein; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWahlO bleibt unberührt.

(3) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen werden im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt.

(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 56 BWO; § 40 Abs. 1, 2 und 3 KWahlO ist insoweit nicht anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.