Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5
Briefwahlunterlagen

(1) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind zwei Wahlscheine zu erteilen. Ergänzend zu § 19 Abs. 1 Satz 2 KWahlO gilt die Schriftform für die Erteilung eines Wahlscheines für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(2) Der Wahlschein für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen muss sich in der Farbe deutlich vom Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden. Die Farbe der Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 6 der KWahlO sowie der Wahlbriefumschläge gemäß Anlage 7 der KWahlO muss der Farbe der Wahlscheine für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen entsprechen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c der KWahlO) sind entsprechend zu ändern.

(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind durch den Aufdruck "Bürgermeisterwahl" oder "Landratswahl" oder "Bürgermeister- oder und Landratswahlen" zu kennzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.