Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen soll mit derjenigen für die Bundestagswahl (§ 48 BWO) zusammengefasst werden. § 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Zu Absatz 1 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Bürgermeister- oder Landratswahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.

und welche Stimmbezirke auf den Wahlkreis für die Bundestagswahl und die Wahlbezirke der gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen entfallen.

Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.

Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen jeweils besondere Wahlbriefe abzusenden sind.

Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.