Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 3)
Strukturelle Anpassung

(1) Bei Haushalten mit einer oder zwei Personen erhöhen sich die in § 9 Abs. 2 Satz 1 WoFG genannten Einkommensgrenzen für einen

1. Einpersonenhaushalt um 3.000 Euro

2. Zweipersonenhaushalt um 2.000 Euro.

(2) Die Einkommensgrenzen nach Absatz 1 und § 9 Abs. 2 WoFG erhöhen sich am 1. Januar 2006 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle zehn Euro aufgerundet durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Fachministerium bekannt gegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 648, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 62 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 neu gefasst durch Artikel 62 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 neu gefasst durch VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 4

§ 4 Abs. 2 neu gefasst durch VO v. 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948); in Kraft getreten am 1. Januar 2006.