Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Verwendungsnachweise und Rechnungsprüfung

(1) Über die Verwendung der Mittel sind durch den DFB allen Ländern mit Geltung ab dem Jahr 2002 jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres Verwendungsnachweise über die in dem jeweiligen Kalenderjahr mit diesen Mitteln in allen Ländern finanzierten und abgeschlossenen Maßnahmen und Veranstaltungen vorzulegen. Bis zum 30. Juni 2007 ist durch den DFB den Ländern ein Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen. Der jeweilige Verwendungsnachweis hat mindestens die Höhe der jeweiligen Mittelvergabe und ihre Zweckbestimmung sowie die regionale Verteilung zu enthalten.

(2) Die Rechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die Verwendung der dem DFB nach § 1 Abs. 3 zur Verfügung gestellten Mittel sowie der nach § 1 Abs. 4 anfallenden Zinserträge in entsprechender Anwendung der landesrechtlichen Regelungen über Zuwendungen zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 536; 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 Abs. 1 neu gefasst durch Art.1 des ÄndStaatsvertrages v. 15.11.2005 (GV. NRW. S. 928).