Historische SGV. NRW.

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Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

 

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2001 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2001 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 16.
Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 83.