Historische SGV. NRW.

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Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

 

§ 3

Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am 28. 2. 1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual aufgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 16.
Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 83.