Historische SGV. NRW.

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Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

 

§ 4

Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel

- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen

- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. des Gesamtbetrages nach § 1

zur Verfügung stellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 16.
Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2003 (siehe § 5).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 83.