Historische SGV. NRW.
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§ 4
Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel
- aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen
- und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. des Gesamtbetrages nach § 1
zur Verfügung stellen.
GV. NRW. 2003 S. 16. |
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SGV. NRW. 2022. |
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SGV. NRW. 83. |